GmbH-Verrechnungskonten: Neue KESt-Falle ab 2027

Das Verrechnungskonto zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern war in der Praxis über Jahre hinweg ein beliebtes und flexibles Instrument. Ob für kurzfristige Privatentnahmen, die Auslage von Ausgaben oder Zwischenfinanzierungen – die Handhabung war unkompliziert.

Aus steuerrechtlicher Sicht war diese Praxis jedoch regelmäßig ein Streitthema, vor allem im Hinblick auf die Verzinsung, bei Betriebsprüfungen. Mit der Neuregelung des § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) schafft der Gesetzgeber nun klare – und deutlich strengere – Verhältnisse.

Was das für Sie als Gesellschafter bedeutet, welche Risiken drohen und wie Sie sich rechtzeitig vorbereiten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Die bisherige Rechtslage: Bonität und Rückzahlungsabsicht

Bislang akzeptierte die Finanzverwaltung Verrechnungskonten (Forderungen der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern) im Regelfall, sofern zwei Kriterien erfüllt waren:

  1. Es bestand eine nachweisbare Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters.
  2. Der Gesellschafter wies eine ausreichende Bonität auf.

Besonders praxisnah war dabei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH): Bei der Prüfung der Bonität durfte sogar der Wert der Anteile an der GmbH selbst berücksichtigt werden. Für das Finanzamt war es daher äußerst schwierig, eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung nachzuweisen.

Was ändert sich mit der Neuregelung des § 8 KStG?

Die neue gesetzliche Regelung bringt einen Paradigmenwechsel. Künftig gilt der Grundsatz: Besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der GmbH gegenüber einem Gesellschafter (oder einer ihm nahestehenden Person), muss diese grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags vollständig ausgeglichen werden.

Wichtige Voraussetzungen und Anwendungsbereich:

  • Nur natürliche Personen: Die Neuregelung greift ausschließlich, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist.
  • Auch bei mittelbaren Beteiligungen: Die Bestimmung gilt gleichermaßen, wenn Sie über eine andere Gesellschaft (z. B. eine Holding) mittelbar an der GmbH beteiligt sind.
  • Keine Mindestbeteiligung: Eine im Gesetzesentwurf ursprünglich angedachte Mindestbeteiligung von 10 % wurde nicht umgesetzt – die Regelung betrifft somit jeden Gesellschafter (natürliche Person), unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.

Die Folgen bei Nichtausgleich: Wann und wie die Kapitalertragsteuer greift

Wird die Forderung nicht bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen, greift die sogenannte Ausschüttungsfiktion: Der Forderungsbetrag gilt steuerlich automatisch als offen ausgeschüttet.

Da die Kapitalertragsteuer (KESt) gesetzlich an den Zufluss der Beträge anknüpft, regelt der Gesetzgeber auch den Zuflusszeitpunkt exakt. Der Zufluss gilt als erfolgt:

  • am Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses (im Sinne des § 222 Abs. 1 UGB),
  • spätestens jedoch nach 5 Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Die rechtlichen Konsequenzen im Detail:

  • Steuerliche Folge: Durch den fingierten Zufluss fällt zum Fiktionszeitpunkt umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) an. Steuerlich erlischt die Forderung der GmbH durch diese Besteuerung.
  • Unternehmensrechtlicher Stolperstein: Gesellschaftsrechtlich (UGB) erlischt die Forderung durch die bloße Steuerfiktion jedoch nicht automatisch! Um den Schwebezustand zu beenden und die Forderung auch im Unternehmensrecht ordnungsgemäß auszugleichen, muss ein formaler Gewinnausschüttungsbeschluss nachgeholt werden.

Welche Auswege und Alternativen gibt es?

Wenn ein Ausgleich durch Barmittel bis zum Bilanzstichtag nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, sieht das Gesetz eine klare Alternative vor: Die Umwandlung in einen fremdüblichen Kreditvertrag.

Ein Verrechnungskonto kann vor dem Bilanzstichtag in eine reguläre Darlehensforderung umgewandelt werden. Damit dieser Kredit vom Finanzamt anerkannt wird, muss er strikt den Kriterien entsprechen, die auch bei einer Fremdbank gelten würden (Fremdvergleich):

  • Schriftlichkeit: Ein schriftlicher Kreditvertrag muss vorliegen.
  • Laufende Verzinsung: Der Zinssatz muss marktkonform sein.
  • Rückzahlungsverpflichtung: Es braucht einen klaren, verbindlichen Tilgungsplan.
  • Besicherung & Bonität: Entsprechende Sicherheiten müssen bestellt werden und die Bonität des Gesellschafters muss nachgewiesen sein.

Die Bagatellgrenze: Schutz für kleinere Beträge

Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung eingebaut: Die Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit der Forderungsbetrag am Bilanzstichtag 50.000 Euro übersteigt.

Liegt das Verrechnungskonto am Bilanzstichtag unter dieser Bagatellgrenze, löst dies keine automatische Fiktion einer Ausschüttung aus.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die Neuregelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die 2027 enden (bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr somit zum 31.12.2027).

Auch wenn noch etwas Zeit bleibt, besteht jetzt Handlungsbedarf. Verrechnungskonten, die sich über Jahre aufgebaut haben, lassen sich oft nicht von heute auf morgen tilgen oder in einen fremdüblichen Kredit umwandeln.

Fazit & Handlungsempfehlung

Die Zeiten, in denen Gesellschafter-Verrechnungskonten als schnelles Geldbeschaffungsmittel genutzt werden konnten, sind vorbei. Wenn Sie als natürliche Person ein Verrechnungskonto bei Ihrer GmbH führen, sollten Sie dieses frühzeitig analysieren:

  1. Bestandsaufnahme: Wie hoch ist die aktuelle Forderung der GmbH gegen Sie?
  2. Liquiditätsplanung: Kann der Saldo bis zum Bilanzstichtag 2027 unter die 50.000-Euro-Grenze gesenkt oder vollständig getilgt werden?
  3. Vertragsgestaltung: Wenn die Forderung bestehen bleiben soll: Bereiten Sie rechtzeitig die Umwandlung in einen fremdüblichen, schriftlichen Kreditvertrag samt Verzinsung und Sicherheiten vor.