Neuer Körperschaftsteuertarif ab 2028

Mit der Veranlagung 2028 hält eine fundamentale Neuerung im österreichischen Ertragsteuerrecht Einzug: Die Körperschaftsteuer (KöSt) verabschiedet sich von ihrem rein proportionalen Einheitssteuersatz und wird erstmals progressiv gestaltet.

Während kleine und mittlere KapCo-Gewinne weiterhin vom bisherigen Steuersatz profitieren, werden ertragsstarke Gesellschaften künftig höher belastet. Für Bilanzersteller und die Finanzplanung ergibt sich jedoch bereits ab sofort konkreter Handlungsbedarf.

Die neuen Steuersätze ab Veranlagung 2028 im Überblick

Anstelle des bisherigen einheitlichen Satzes gelten für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften künftig zwei Tarifstufen:

  • 23 % für den Gewinnanteil bis 1.000.000 Euro
  • 24 % für den Gewinnanteil über 1.000.000 Euro

Wer fällt unter den neuen Stufentarif?

Der progressive Tarif gilt für folgende Rechtsformen:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Flexible Kapitalgesellschaften (FlexKapG / FlexCo)
  • Genossenschaften

Wer ist von der Änderung ausgenommen?

  • Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften: Für ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften gilt die Neuerung nicht.
  • Privatstiftungen: Für Stiftungen bleibt der Sondersteuersatz von 27,5 % bei der Zwischenbesteuerung unverändert.
  • Gemeinnützige Vereine: Für gemeinnützige Rechtsträger gilt weiterhin der einheitliche Steuersatz von 23 %.

Anwendungszeitraum und unmittelbare Liquiditätsfolgen

Der neue progressive Stufentarif ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen (bei kalendergleichen Wirtschaftsjahren somit ab dem 1.1.2028).

Achtung bei den Vorauszahlungen: Auch wenn der Tarif erst 2028 greift, wirkt er sich direkt auf die Liquidität 2028 aus: Das Finanzamt wird die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2028 automatisiert um 4,5 % anheben. Betroffene Unternehmen sollten diese Erhöhung frühzeitig in ihrer Liquiditäts- und Finanzplanung berücksichtigen.

Warum Bilanzersteller schon heute handeln müssen

Obwohl die Tarifänderung erst für 2028 gilt, schlägt sie schon bei der Bilanzerstellung ab dem Jahr 2026 durch. Der Grund liegt in den Regeln der Rechnungslegung:

Auswirkung auf aktive und passive latente Steuern

Latente Steuern sind mit jenem Steuersatz zu bewerten, der im Zeitpunkt der voraussichtlichen Umkehrung der temporären Differenzen gilt:

  • Lösen sich temporäre Differenzen zwischen Unternehmensrecht (UGB) und Steuerrecht erst im Jahr 2028 oder später auf, müssen aktive und passive latente Steuern neu bewertet werden.
  • Bei Gewinnen über der 1-Million-Euro-Grenze ist künftig der Grenzsteuersatz von 24 % heranzuziehen.
  • Dies führt bereits in den Abschlüssen 2026 und 2027 zu Bewertungsanpassungen.

Besonderheit bei Unternehmensgruppen (§ 9 KStG)

Für Unternehmensgruppen, die die steuerliche Gruppenbesteuerung anwenden, gilt eine wichtige Sonderregel:

  • Die Freigrenze bzw. Schwelle von 1.000.000 Euro gilt für das gesamte Gruppeneinkommen nur ein einziges Mal.
  • Das Gesamtergebnis des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder wird zusammengerechnet. Der Gewinnanteil über 1 Mio. Euro wird mit 24 % besteuert.
  • Handlungsbedarf: Bestehende Gruppenverträge und Steuerausgleichsvereinbarungen sollten überprüft werden, um eine faire Zuordnung der KöSt-Belastung (insbesondere des 24%-Minderheitsspitzensteuersatzes) auf die einzelnen Gruppenmitglieder sicherzustellen.

Fazit & Checkliste für Unternehmen

Der Stufentarif erfordert vorausschauendes Handeln im Rechnungswesen und Controlling. Wir empfehlen folgende Maßnahmen:

  1. Latente Steuern analysieren: Fristenpläne für die Auflösung temporärer Differenzen prüfen und Abweichungen für die Bilanzierung ab 2026 berechnen.
  2. Liquiditätsplanung anpassen: Automatische Anhebung der KöSt-Vorauszahlungen um 4,5 % für 2028 einpreisen.
  3. Gruppenbesteuerung prüfen: Steuerausgleichsformeln in der Unternehmensgruppe an die neue Spitzenbelastung von 24 % anpassen.