Sachbezug für E-Autos ab 2027: Das Ende der Steuerbefreiung

Mit dem Jahreswechsel 2026/2027 fällt eine der zentralen steuerlichen Begünstigungen der Elektromobilität: Die bislang vollständige Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Elektro-Dienstwagen wird durch eine gestaffelte Besteuerung ersetzt. Die entsprechende Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde am 11.9.2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. II Nr. 272/2026) und ist damit endgültig in Kraft. Für Unternehmen mit E-Autos besteht bereits jetzt konkreter Handlungsbedarf.

Die neuen Sachbezugswerte im Überblick

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – wie etwa E-Autos – galt bislang ein Sachbezugswert von Null. Wer dieses Fahrzeug auch privat nutzte, zahlte dafür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Ab 1.1.2027 gilt stattdessen:

  • 2027: 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NoVA), maximal 180 Euro monatlich
  • ab 2028: 0,625 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und NoVA), maximal 300 Euro monatlich

 

Legt der Dienstnehmer nachweislich nicht mehr als 500 km/Monat bzw 6.000 km/Jahr zurück, halbiert sich der anzusetzende Sachbezugswert. Ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch ist zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme.

Leider wird auch bei gebrauchten Fahrzeugen bei der Berechnung der Sachbezugswerte auf die Anschaffungskosten des Neuwagens (im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung) abgestellt.

Einordnung im Vergleich zu Verbrennern

Trotz der Neuregelung bleiben E-Autos steuerlich deutlich günstiger als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor:

  • Für diese gilt unverändert ein CO₂-abhängiger Sachbezug von 1,5 % oder 2 % der Anschaffungskosten (max. 720 € bzw. 960 € monatlich).
  • Halber Sachbezug: Bei nachweislich maximal 500 Privat-Kilometern pro Monat (6.000 km/Jahr) halbiert sich der Sachbezug auf 0,75 % bzw. 1 % (max. 360 €/480 €).

 

Der bisherige Kostenvorteil von E-Autos reduziert sich durch die neue Regelung dennoch spürbar.

Anwendungsbereich auch für Bestandsfahrzeuge

Die Neuregelung betrifft alle arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß, die Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen werden. Zu beachten ist:

  • Der Sachbezug ist nur für jenen Zeitraum anzusetzen, in dem das Fahrzeug tatsächlich zur Privatnutzung bereitgestellt wird.
  • Die Regelung gilt nicht nur für Neuzulassungen ab 2027, sondern grundsätzlich auch für bereits im Einsatz befindliche E-Autos, sofern diese privat genutzt werden.
  • Arbeitsrechtlich ist zu klären, ob der Sachbezug durch Gehaltsumwandlung vom laufenden Entgelt abzuziehen oder als zusätzliche Leistung (on top) zu gewähren ist.

 

Neue umsatzsteuerliche Komponente

Erstmals ist mit dem Sachbezug auch eine umsatzsteuerliche Wirkung verbunden: Sofern der Arbeitgeber für das E-Autos zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war, fällt auf den Sachbezugswert zusätzlich Umsatzsteuer an. Dabei bildet der angesetzte Sachbezugswert die Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

  • Berechnung: Der ermittelte Sachbezugswert dient direkt als Brutto-Bemessungsgrundlage. Aus diesem Wert wird die Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von 20 % herausgerechnet (Sachbezug ÷ 1,20 × 20 %).
  • Konsequenz: Für Unternehmen mit Vorsteuerabzug entsteht dadurch eine zusätzliche Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt, was den administrativen und finanziellen Gesamtaufwand der Fuhrparküberlassung weiter erhöht.

 

Besondere Relevanz hat dies bei Modellen der Gehaltsumwandlung, bei denen Arbeitnehmer im Gegenzug für ein E-Dienstauto auf einen Teil ihres Bruttogehalts verzichten: Hier wirken sich sowohl die neue Sachbezugspflicht als auch die Umsatzsteuer-Komponente unmittelbar auf die Kalkulation der Vereinbarung aus. Bestehende Gehaltsumwandlungsverträge sollten daher gezielt überprüft werden.

Insgesamt erfordert dies künftig eine engere Abstimmung zwischen Lohnverrechnung und Finanzbuchhaltung bei der monatlichen Erfassung von Dienstwagen. Arbeitgeber sollten bestehende Überlassungsvereinbarungen und Abrechnungsprozesse rechtzeitig auf die neuen Schnittstellen hin überprüfen.

Fazit & Checkliste für Unternehmen

Die neue Sachbezugsregelung für E-Autos erfordert rechtzeitige Anpassungen in Personalverrechnung und Fuhrparkmanagement. Wir empfehlen folgende Maßnahmen:

  • Privatnutzung erfassen: Bis 31.12.2026 verbindlich festlegen, welche E-Autos ab 2027 privat von Arbeitnehmern genutzt werden.
  • Gehaltsumwandlungsverträge prüfen: Bestehende Verträge im Hinblick auf die neue Sachbezugs- und Umsatzsteuerpflicht anpassen.
  • Liquiditäts- und Kostenplanung aktualisieren: Die stufenweise Erhöhung von 0,375 % (2027) auf 0,625 % (2028) einkalkulieren.
  • Umsatzsteuerzahllast berücksichtigen: Arbeitgeber sollten die Schnittstellen zwischen Lohnverrechnung und Finanzbuchhaltung umgehend anpassen.
  • Fuhrparkinvestitionen noch 2026 abschließen: Geplante Fuhrparkinvestitionen in E-Autos noch 2026 abschließen, um vom erhöhten Öko-IFB-Satz von 22 % zu profitieren – ab 2027 sinkt er wieder auf 15 %.